"Amtliche Bekanntmachung": Der Verein ist aufgelöst.

Die Auflösung des Fördervereins haben die Liquidatoren des Fördervereins im Anzeigenteil des "FT" vom Samstag, 11. Mai 2019, bekannt gemacht. Ein weiterer juristische Schritt auf dem Weg zur endgültigen, gesetzmäßigen Auflösung des Vereins ist damit vollzogen.

In der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2019 ist die Auflösung des Fördervereins unter Beachtung der Vereinssatzung beschlossen und die Liquidatoren sind bestellt worden (§§ 41, 48 BGB).

Die Auflösung und die Bestellung der Liquidatoren als letztes Organ des Fördervereins wurde durch den Notar beglaubigt und dem Amtsgericht angezeigt (28. März 2019).

"Die Auflösung führt das Ende des Vereins noch nicht unmittelbar herbei, sondern dieser besteht bis zur vollständigen Abwicklung seiner Vermögensangelegenheiten als Liquidationsverein rechtsfähig fort. Mit Eintritt in das Liquidationsstadium ist die aktive Vereinstätigkeit zwar offiziell beendet, aber in der jetztigen Phase gilt es, eventuelle Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss laut Satzung an den Anfallberechtigten (Stadt Bamberg) auszuzahlen".

Die inserierte Aufforderung an - abstrakte - Gläubiger des Fördervereins ist eine formelle, juristische Folge aus Verordnungen und dem gesetzlichen Regelweg.  Im Fall des Fördervereins sind Forderungen der Gläubiger befriedigt und Ansprüche sind nicht mehr zu erwarten. Ebenso bestehen auch keine Rückstände von Mitgliedsbeiträge. Ein Vereinsvermögen ist nicht vorhanden. Rücklagen für Deckung der Kosten zur Auflösung sind gebildet.

"Die Auflösung und Liquidation des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der §§ 41, 45 – 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen in der Satzung des aufzulösenden Vereins. Erst nach Beendigung dieses Abwicklungsverfahrens wird der Verein im Vereinsregister gelöscht."

Im Prinzip ist nach Ablauf eines Sperrjahres die Beendigung der Liquidation und die Voraussetzungen des Erlöschens des Fördervereins gegeben. Da von vornherein keine Verbindlichkeiten vorhanden sind, wie im Fall des Fördervereins, kann die Löschung auch schon vor Ablauf des Sperrjahres in beglaubigter Form angemeldet werden.

"Abschließend wird das Ende der Liquidation und das Erlöschen des Vereins in das Vereinsregister eingetragen und das Registerblatt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinsregisterverordnung geschlossen."

Kursive Abschnitte: Zitate aus kompetenten Quellen des Internets.